Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO, oft „AI Act”). Wer KI nutzt, um Vergabeunterlagen auszuwerten, Angebote zu formulieren oder Kalkulationen zu erstellen, stellt sich damit eine sehr praktische Frage: Darf ich ein KI-erstelltes Angebot überhaupt einreichen — und muss ich das kennzeichnen?
Die kurze Antwort: Ja, Sie dürfen. Und die Kennzeichnungspflicht trifft in erster Linie nicht Sie als Bieter, sondern die Anbieter der eingesetzten Software. Warum das so ist und was Sie trotzdem tun sollten, ordnet dieser Beitrag ein.
Was am 2. August 2026 in Kraft tritt
Maßgeblich ist Artikel 50 KI-VO — die Transparenzpflichten. Wichtig zur Einordnung: Der sogenannte Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) hat mehrere Fristen der KI-VO verschoben — die Pflichten für Hochrisiko-Systeme etwa auf Dezember 2027. Artikel 50 wurde ausdrücklich nicht verschoben und gilt ab dem 2. August 2026.
Zuständige Aufsichtsbehörde in Deutschland ist die Bundesnetzagentur. Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden; bei kleinen und mittleren Unternehmen gilt jeweils der niedrigere Betrag.
Die entscheidende Unterscheidung: Anbieter oder Betreiber?
Die KI-VO verteilt Pflichten nach Rollen — und diese Unterscheidung entscheidet darüber, was Sie tun müssen.
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Das ist der Softwarehersteller — auch dann, wenn er im Hintergrund ein Sprachmodell eines Dritten einsetzt.
Betreiber ist, wer ein KI-System im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nutzt. Das sind Sie, wenn Sie eine KI-Software zur Angebotserstellung verwenden.
Diese Zuordnung ist der Grund, warum die technisch aufwendigste Pflicht nicht bei Ihnen liegt.
Die vier Pflichten aus Artikel 50 — und wen sie treffen
1. Chatbots müssen sich zu erkennen geben (Abs. 1). Wer mit einem KI-System interagiert, muss das erkennen können — außer es ist ohnehin offensichtlich. Diese Pflicht trifft den Anbieter.
2. Synthetische Inhalte müssen maschinenlesbar markiert sein (Abs. 2). Texte, Bilder, Audio und Video, die ein KI-System erzeugt, müssen technisch als KI-erzeugt erkennbar sein — etwa über Metadaten. Auch das ist eine Pflicht des Anbieters. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, gilt hierfür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
3. Deepfakes müssen offengelegt werden (Abs. 4). Wer KI-erzeugte Bilder, Audios oder Videos veröffentlicht, die real wirkende Personen oder Ereignisse zeigen, muss das kenntlich machen. Das ist eine Betreiber-Pflicht — für ein Bauangebot aber praktisch ohne Bedeutung.
4. Bestimmte KI-Texte müssen offengelegt werden (Abs. 4). Diese Pflicht wird am häufigsten missverstanden. Sie greift nur für Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren — also journalistisch-publizistische Inhalte zu Politik, Wirtschaft, Umwelt. Und selbst dort entfällt sie, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung unterlag und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Was heißt das für Ihr Angebot?
Ein Angebot an eine Vergabestelle ist kein Text, der die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert. Es ist eine geschäftliche Willenserklärung an einen konkreten Empfänger. Die Offenlegungspflicht aus Absatz 4 greift hier nach dem Wortlaut nicht.
Hinzu kommt: Sie prüfen und verantworten Ihr Angebot ohnehin — mit Ihrer Unterschrift stehen Sie für jede Zahl darin ein. Genau diese menschliche Kontrolle ist das Prinzip, das die Verordnung an anderer Stelle ausdrücklich als ausreichend ansieht.
Es gibt allerdings drei Dinge, die davon unberührt bleiben:
- Vergaberechtliche Vorgaben gehen vor. Wenn eine Vergabestelle in den Bewerbungsbedingungen Angaben zum Einsatz von KI verlangt oder ihn einschränkt, gilt das — unabhängig von der KI-VO. Lesen Sie die Unterlagen daraufhin.
- Sie haften für den Inhalt. Eine KI-Halluzination in der Massenermittlung ist Ihr Kalkulationsfehler, nicht der der Software. Die Prüfpflicht bleibt vollständig bei Ihnen.
- Datenschutz ist eine eigene Baustelle. Wer Vergabeunterlagen mit personenbezogenen Daten in ein KI-Tool lädt, muss die DSGVO beachten — dazu haben wir einen eigenen Beitrag.
Was Sie als Betreiber trotzdem tun sollten
Auch ohne Kennzeichnungspflicht für das Angebot selbst gibt es Hausaufgaben — teils rechtlich, teils schlicht vernünftig:
- KI-Kompetenz sicherstellen (Art. 4 KI-VO). Diese Pflicht gilt bereits seit Februar 2025 und trifft Anbieter und Betreiber: Wer KI einsetzt, muss über ausreichende Kompetenz dafür verfügen. Für einen kleinen Betrieb heißt das keine Zertifizierung, sondern: Die Mitarbeitenden, die das Werkzeug bedienen, verstehen, was es kann und wo es irrt. Eine kurze interne Notiz dazu ist schnell geschrieben und im Zweifel Ihr Nachweis.
- Ihre Werkzeuge kennen. Führen Sie eine simple Liste: Welche KI-Systeme nutzen wir wofür? Das ist die Grundlage jeder weiteren Bewertung — und in zehn Minuten erledigt.
- Prüfen, ob Ihr Anbieter seine Pflichten erfüllt. Kennzeichnet die Software ihre Ausgaben? Gibt sich der Chat als KI zu erkennen? Wo verarbeitet der Anbieter Ihre Daten? Ein Anbieter, der das nicht beantworten kann, wird für Sie zum Risiko.
- Menschliche Kontrolle dokumentieren. Wer prüft KI-Ausgaben vor der Abgabe? Ein kurzer Vier-Augen-Schritt im Ablauf ist der beste Schutz — vergaberechtlich wie haftungsrechtlich.
Wie Vergabescanner damit umgeht
Wir sind in der Rolle des Anbieters und setzen die Pflichten aus Artikel 50 entsprechend um:
- Analyse- und Angebots-PDFs tragen einen sichtbaren Hinweis auf die KI-Unterstützung und sind zusätzlich in den Dokument-Metadaten maschinenlesbar als KI-erzeugt markiert.
- KI-Funktionen sind als solche benannt — der Assistent heißt Assistent, KI-Schätzungen sind gekennzeichnet.
- Jede KI-Aussage trägt einen Quellenbeleg mit Dokument, Seite und wörtlichem Zitat. Das ist keine Pflicht aus der KI-VO, sondern unsere Antwort auf die eigentliche Frage dahinter: Können Sie dem Ergebnis vertrauen? Prüfbarkeit ist die belastbarere Form von Transparenz.
Für Sie als Betreiber heißt das: Die technische Markierung ist erledigt, ohne dass Sie etwas tun müssen.
Fazit
Die KI-Kennzeichnungspflicht ist enger gefasst, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Für ein Angebot an eine Vergabestelle brauchen Sie nach der KI-VO kein KI-Label. Die technisch anspruchsvolle Markierungspflicht liegt beim Softwareanbieter, nicht bei Ihnen.
Was bleibt, ist die unbequemere Aufgabe: Sie verantworten, was Sie einreichen. Prüfen Sie, was die KI liefert — nicht wegen der Verordnung, sondern weil ein falscher Wert im Leistungsverzeichnis Sie den Auftrag oder die Marge kostet. Ein Werkzeug, das seine Aussagen belegt, macht diese Prüfung zu einer Frage von Minuten statt Stunden.
Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Transparenzpflichten der KI-VO gelten ab dem 2. August 2026; zu Auslegungsfragen gibt es naturgemäß noch keine gefestigte Rechtsprechung. Stand: 31. Juli 2026.