Am 1. Juli 2026 ist das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Der Bundestag hatte es am 23. April 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 8. Mai zu. Geändert wurden vor allem das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Vergabeverordnung (VgV) und die Sektorenverordnung (SektVO).
Das erklärte Ziel: schnellere Verfahren, weniger Bürokratie, mehr Spielraum für Vergabestellen. Für bietende Handwerks- und Bauunternehmen ist das Bild gemischt — einiges wird spürbar leichter, an anderer Stelle verschiebt sich Risiko in Richtung Bieter. Dieser Beitrag ordnet beides ein.
Das Wichtigste in Kürze
| Änderung | Wirkung für Bieter |
|---|---|
| Eignung zunächst per Eigenerklärung (§ 122 GWB) | ✓ deutlich weniger Papier bei der Abgabe |
| Geringere Mindestumsatz- und Referenzanforderungen | ✓ mehr Verfahren, an denen Sie teilnehmen dürfen |
| Direktauftrag des Bundes bis 50.000 € | ✓ mehr kleine Aufträge ohne Verfahren |
| Leistungsbeschreibung nur noch „eindeutig” (§ 121 GWB) | ⚠ Kalkulationsrisiko steigt |
| Erweiterte Ausnahmen vom Losgrundsatz (§ 97a GWB) | ⚠ mehr Gesamtvergaben möglich |
| Sofortige Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung (§ 173 GWB) | ⚠ Rechtsschutz wirkt schwächer |
Was Ihnen als Bieter hilft
Eignungsnachweise: erst Eigenerklärung, Belege später
Die spürbarste Erleichterung im Tagesgeschäft: Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB) werden zunächst über Eigenerklärungen geprüft. Die eigentlichen Nachweise verlangt die Vergabestelle erst von den Unternehmen, die in die engere Auswahl kommen (§ 122 Abs. 3 GWB).
Für einen Betrieb, der auf mehrere Verfahren im Monat bietet, ist das erheblich: Bisher musste der komplette Nachweisstapel — Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Berufsgenossenschaft, Handelsregister, Referenzen — zu jeder Abgabe beigebracht werden, auch wenn das Angebot am Ende nicht zum Zug kam. Dieser Aufwand fällt jetzt in der ersten Runde weg.
Praktisch heißt das: Halten Sie Ihre Nachweise trotzdem aktuell und griffbereit — nur eben nicht mehr für jede Abgabe. Wer in die engere Wahl kommt, muss dann schnell liefern können.
Niedrigere Hürden bei Umsatz und Referenzen
Ausdrücklich zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen wurden reduzierte Mindestumsatz- und Eignungskriterien sowie geringere Referenzanforderungen verankert. Das adressiert eine der häufigsten Ausschlussursachen für kleinere Betriebe: Anforderungen, die faktisch nur größere Wettbewerber erfüllen konnten.
Höhere Wertgrenze für Direktaufträge
Die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes wurde auf 50.000 Euro angehoben. Unterhalb dieser Grenze kann ohne förmliches Vergabeverfahren beauftragt werden.
Das klingt zunächst nach weniger Ausschreibungen — ist für kleine Betriebe aber oft ein Vorteil: Direktaufträge gehen typischerweise an Unternehmen, die die Vergabestelle bereits kennt oder aktiv findet. Wer regional sichtbar ist und sauber gearbeitet hat, profitiert. Wer ausschließlich auf Ausschreibungsportale wartet, sieht diese Aufträge nie.
Wo neue Risiken entstehen
Die Leistungsbeschreibung muss nur noch „eindeutig” sein
Das ist die aus Bietersicht folgenreichste Änderung — und sie steht in keiner Pressemitteilung ganz oben. Bisher verlangte § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB eine Leistungsbeschreibung, die „eindeutig und erschöpfend” ist. Das Wort „erschöpfend” ist gestrichen; verlangt wird jetzt nur noch „eindeutig”.
Was das bedeutet: Leistungsverzeichnisse dürfen künftig lückenhafter sein, ohne deshalb angreifbar zu sein. Die Vergabestelle muss weniger vorwegnehmen — die Auslegung des Ungesagten landet beim Bieter. Und was im LV nicht steht, kalkulieren Sie entweder mit (dann sind Sie womöglich zu teuer) oder nicht (dann tragen Sie das Risiko).
Konsequenz für die Praxis: Die Prüfung der Vergabeunterlagen wird wichtiger, nicht unwichtiger. Konkret lohnt sich der Blick auf:
- Lücken bei Mengen und Maßen — fehlende Angaben, die Sie annehmen müssten
- Unklare Materialvorgaben („o. glw.”, fehlende Güteklassen, offene Oberflächen)
- Nebenleistungen, die nicht ausgeschrieben, aber technisch zwingend sind
- Schnittstellen zu anderen Gewerken, die niemand ausdrücklich zuordnet
Wer solche Punkte findet, hat zwei saubere Wege: Bieterfrage stellen (die Antwort wird Vertragsbestandteil und gilt für alle) oder das Risiko bewusst einpreisen. Was Sie nicht tun sollten: stillschweigend die günstigste Annahme unterstellen.
Losgrundsatz: Kern bleibt, Ausnahmen wachsen
Der Losgrundsatz — mittelstandsfreundliche Aufteilung in Teil- und Fachlose — wurde aus § 97 Abs. 4 GWB in einen eigenen § 97a GWB überführt. Im Kern bleibt er bestehen; das war eine ausdrückliche Forderung von Handwerk und Mittelstand und wurde im Gesetzgebungsverfahren verteidigt.
Erweitert wurden allerdings die Ausnahmen:
- Eine Gesamtvergabe ist bereits ab dem Zweifachen des EU-Schwellenwerts möglich (zuvor beim 2,5-Fachen).
- Verkehrsinfrastruktur (Schiene, Fernstraßen, Wasserstraßen, Flughäfen) wurde einbezogen — unabhängig von der Finanzierungsquelle.
- Für Verteidigung und Sicherheit gelten befristete Sonderregeln.
Die Kritik von Bau- und Handwerksverbänden setzt genau hier an: Jede Lockerung der Losaufteilung kann dazu führen, dass Großaufträge an Großunternehmen gehen und mittelständische Betriebe in die Rolle des Nachunternehmers rutschen. Der Gesetzgeber hat eine Evaluierung bis zum 30. September 2027 vorgesehen (§ 97a Abs. 6 GWB) — die Wirkung wird also überprüft.
Rechtsschutz: Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung
Bisher hatte die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Nachprüfungsantrags aufschiebende Wirkung — der Zuschlag konnte nicht erteilt werden, solange das Oberlandesgericht noch prüfte. Diese Wirkung entfällt (§ 173 Abs. 1 GWB).
Praktisch: Ein Auftrag kann wirksam vergeben werden, während Ihre Beschwerde noch läuft. Der Rechtsschutz ist damit deutlich stumpfer geworden — was einmal vergeben ist, lässt sich kaum zurückdrehen.
Was folgt daraus? Rügen Sie Vergabeverstöße so früh wie möglich. Wer erst nach der Zuschlagsentscheidung reagiert, hat schlechtere Karten als früher.
Wichtig: Für welche Aufträge gilt das überhaupt?
Diese Einordnung fehlt in vielen Zusammenfassungen — sie entscheidet aber darüber, wie relevant das Gesetz für Ihren Betrieb ist.
Die geänderten GWB-Vorschriften gelten für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (bei Bauleistungen aktuell rund 5,4 Mio. Euro). Das Gros der Aufträge, um die sich Handwerksbetriebe bewerben, liegt darunter — im Unterschwellenbereich, wo UVgO, VOB/A Abschnitt 1 und vor allem Landes- und Kommunalrecht gelten.
Auch die 50.000-Euro-Grenze für Direktaufträge betrifft zunächst Auftraggeber des Bundes. Länder und Kommunen haben eigene, oft niedrigere Wertgrenzen.
Heißt konkret: Die unmittelbare Wirkung auf Ihr Tagesgeschäft kann geringer sein, als die Schlagzeilen vermuten lassen — die Richtung ist aber gesetzt. Bundesregelungen haben Signalwirkung, und mehrere Länder ziehen erfahrungsgemäß nach. Prüfen Sie deshalb, welche Wertgrenzen in Ihrem Bundesland gelten.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Nachweismappe aktuell halten, aber nicht mehr bei jeder Abgabe mitschicken. Prüfen Sie, was die konkrete Bekanntmachung in Runde eins wirklich verlangt.
- Leistungsverzeichnisse gründlicher prüfen als bisher. Der Wegfall von „erschöpfend” verschiebt Auslegungsrisiko zu Ihnen. Systematische Lückensuche vor der Kalkulation ist kein Luxus mehr.
- Bieterfragen aktiv nutzen. Sie sind das wirksamste und günstigste Mittel, um Lücken zu schließen — und die Antwort bindet die Vergabestelle.
- Früher rügen. Ohne aufschiebende Wirkung der Beschwerde zählt Schnelligkeit mehr als je zuvor.
- Regional sichtbar werden. Mit Direktaufträgen bis 50.000 Euro wächst der Anteil der Aufträge, die über Bekanntheit statt über Portale vergeben werden.
- Wertgrenzen Ihres Bundeslandes prüfen — nicht die des Bundes annehmen.
Fazit
Das Vergabebeschleunigungsgesetz nimmt Bietern echte Bürokratie ab — die Umstellung auf Eigenerklärungen und die niedrigeren Eignungshürden sind für kleinere Betriebe eine spürbare Erleichterung. Gleichzeitig verschiebt es Risiko: weniger detaillierte Leistungsbeschreibungen, mehr Ausnahmen vom Losgrundsatz, schwächerer Rechtsschutz.
Die nüchterne Bilanz für einen Handwerksbetrieb: Der Zugang zu Verfahren wird leichter, die sorgfältige Prüfung der Unterlagen wichtiger. Wer beides zusammenbringt — mehr Verfahren anschauen und jedes davon schneller und gründlicher bewerten — hat unter den neuen Regeln die besseren Karten.
Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext sowie die für Ihren Auftraggeber geltenden Landes- und Kommunalregelungen. Stand: 31. Juli 2026.