Wer ein Leistungsverzeichnis kalkuliert, eine Schlussrechnung schreibt oder ein Aufmaß prüft, kommt an der DIN 18299 nicht vorbei. Sie ist die erste Allgemeine Technische Vertragsbedingung in der VOB Teil C — die Generalnorm, die für alle Bauarbeiten gilt, sobald die VOB Bestandteil des Vertrags ist. Wer ihre fünf Abschnitte beherrscht, versteht die Logik aller anderen ATV (DIN 18300 bis DIN 18459) und vermeidet die häufigsten Streitpunkte bei Nebenleistungen und Übermessung.
Was ist eine ATV?
ATV steht für Allgemeine Technische Vertragsbedingungen. Sie bilden den Teil C der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) und sind als DIN-Normen veröffentlicht. Herausgeber ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) gemeinsam mit dem DIN.
Eine ATV regelt für ein Gewerk oder einen Themenbereich:
- welche Stoffe und Bauteile zu verwenden sind,
- wie die Ausführung zu erfolgen hat,
- was als Nebenleistung im Einheitspreis enthalten ist und was als Besondere Leistung extra vergütet wird,
- wie abgerechnet wird (Mengenermittlung, Übermessungsregeln).
Sobald die VOB im Bauvertrag vereinbart ist — was bei öffentlichen Auftraggebern verpflichtend, im privaten Bereich verbreitet ist — werden die einschlägigen ATV automatisch Vertragsbestandteil. Es muss nicht jede ATV einzeln genannt werden.
DIN 18299 als Generalregel
Die DIN 18299 trägt den Titel „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art”. Sie ist allen anderen ATV in der VOB/C vorangestellt und enthält Regeln, die für alle Gewerke gelten — von der Erdarbeit (DIN 18300) bis zur Trockenbauarbeit (DIN 18340).
Das Verhältnis zu den gewerkespezifischen ATV ist klar geregelt: Bei einem Widerspruch geht die gewerkspezifische ATV vor. Die DIN 18350 (Putz- und Stuckarbeiten) sticht also in ihrem Geltungsbereich die DIN 18299 — aber nur dort, wo sie eine eigene, abweichende Regel formuliert. In allen anderen Punkten gilt die 18299 weiter.
Das ist wichtig: Wer in der DIN 18350 eine Aufmaßregel sucht und sie nicht findet, blättert nicht in eine fremde Norm zurück — er liest in der 18299 weiter, denn dort steht die Standardregel.
Aufbau einer ATV — die fünf Abschnitte
Alle ATV in der VOB/C folgen demselben Aufbau. Wer das Schema kennt, findet jede Information in unter einer Minute.
| Abschnitt | Inhalt | Vertragswirkung |
|---|---|---|
| 0 | Hinweise zur Aufstellung der Leistungsbeschreibung | Nicht Vertragsbestandteil, aber zentral für Bieter |
| 1 | Geltungsbereich | Was die ATV abdeckt — und was nicht |
| 2 | Stoffe, Bauteile | Material- und Produktanforderungen |
| 3 | Ausführung | Wie zu bauen ist |
| 4 | Nebenleistungen, Besondere Leistungen | Was im EP enthalten ist und was nicht |
| 5 | Abrechnung | Mengenermittlung und Übermessungsregeln |
Wichtig zur Vertragswirkung: Abschnitt 0 ist ausdrücklich kein Vertragsbestandteil. Er richtet sich an den Auftraggeber bzw. den Verfasser der Leistungsbeschreibung. Wenn der AG die dort genannten Angaben nicht macht, kann der AN sich später nicht mit einem reinen Verweis auf Abschnitt 0 behelfen — aber bei der Vertragsauslegung im Streitfall ist Abschnitt 0 ein wichtiger Anhaltspunkt.
Abschnitt 0.1: Angaben zur Baustelle
Direkt im Eingangsteil verlangt die DIN 18299 vom Auftraggeber zwingend zu beschreibende Angaben — die berühmten 0.1-Punkte. Sie umfassen unter anderem:
- Lage und Eigenart der Baustelle, Zufahrt
- Bodenverhältnisse und Wasserstand, soweit relevant
- vorhandene bauliche Anlagen und Leitungen
- Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Strom, Telekommunikation
- Anforderungen aus Nachbarrecht, Denkmalschutz, Umweltschutz
- Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle (Baustellenverordnung, SiGeKo)
- Witterung und Bauzeit
Diese Angaben sind die Kalkulationsgrundlage des Bieters. Fehlen sie oder sind sie falsch, kann das im Streitfall die Geschäftsgrundlage des Angebots berühren — bis hin zu Mehrkostenansprüchen nach § 2 Abs. 5 VOB/B (Änderung der Leistung) oder § 6 Abs. 6 VOB/B (Behinderung).
Praxistipp für Kalkulatoren: Wenn 0.1-Angaben fehlen oder erkennbar lückenhaft sind, dokumentieren Sie das vor Angebotsabgabe — entweder durch Bieterfrage oder durch ein Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B nach Auftragserteilung.
Abschnitt 4: Nebenleistungen vs. Besondere Leistungen
Hier wird oft Geld liegen gelassen. Die DIN 18299 listet in Abschnitt 4.1 Nebenleistungen — Leistungen, die ohne besondere Erwähnung mit dem Einheitspreis abgegolten sind — und in 4.2 Besondere Leistungen — Leistungen, die nur dann zu erbringen sind, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind, und die separat zu vergüten sind.
Häufige Nebenleistungen nach DIN 18299
| Nebenleistung | Erläuterung |
|---|---|
| Einrichten und Räumen der Baustelle für eigene Arbeiten | inkl. Werkzeug, Geräte, Hilfsstoffe |
| Vorhalten der Geräte | klassisch im EP enthalten, sofern Bauzeit nicht überschritten |
| Einmessen und Abstecken der eigenen Arbeiten | nach vorgegebenem Hauptmesspunkt |
| Schutz der eigenen Leistung bis zur Abnahme | Folien, Abdeckungen |
| Beseitigung des eigenen Verpackungsmaterials und der Abfälle | Werkstattabfall, Verschnitt |
| Reinigung der Arbeitsplätze von eigenen Verschmutzungen | nach eigener Tätigkeit |
Häufige Besondere Leistungen nach DIN 18299
| Besondere Leistung | Erläuterung |
|---|---|
| Aufstellen, Vorhalten, Beseitigen von Gerüsten >2,00 m Arbeitshöhe | wenn nicht durch andere ATV anders geregelt |
| Schutz fremder Bauteile (z.B. Treppenhaus für Folgegewerke) | Abdeckungen, Schutzplatten |
| Reinigen fremder Verschmutzungen | nicht durch eigene Arbeit verursacht |
| Beschaffen, Aufstellen und Beseitigen von Baustelleneinrichtungen für Gemeinschaftsnutzung | Bauwasser, Baustrom als Hauptanschluss |
| Mehraufwand aus Winterbau, Nachtarbeit, Schichtarbeit | wenn nicht im LV enthalten |
| Probestellungen, Bemusterungen, Modelle | wenn vom AG gefordert |
Tabelle: typische Streitpunkte und Klärung
| Situation | Nebenleistung? | Begründung |
|---|---|---|
| Reinigung der eigenen Werkstatt am Bauende | Ja | Eigene Verschmutzung |
| Reinigung des Treppenhauses, das auch andere Gewerke nutzen | Nein, Besondere Leistung | Fremdverschmutzung im Mitnutzungsbereich |
| Schutzfolie auf eigenem frisch verlegten Estrich | Ja | Schutz der eigenen Leistung bis Abnahme |
| Schutzplatten auf Estrich für Folgegewerk Trockenbau | Nein, Besondere Leistung | Schutz für fremde Folgearbeit |
| Einmessen der eigenen Wand vom Hauptmesspunkt | Ja | Eigenes Einmessen |
| Schaffung des Hauptmesspunkts auf der Baustelle | Nein, Besondere Leistung | Vermessungsleistung für alle Gewerke |
Die saubere Trennung zahlt sich besonders bei Nachträgen aus: Wer 4.2-Leistungen erbringt, ohne sie schriftlich anzukündigen, läuft Gefahr, sie nicht vergütet zu bekommen — § 2 Abs. 6 VOB/B verlangt eine Ankündigung des Anspruchs vor Beginn der Ausführung der geänderten Leistung.
Abschnitt 5: Abrechnungsregeln
Abschnitt 5 jeder ATV regelt die Mengenermittlung. Die DIN 18299 enthält dazu nur sehr knappe Grundsätze und überlässt die Detailregeln den gewerkespezifischen ATV — eben weil eine Schalfläche anders zu messen ist als eine Putzfläche.
Die allgemeinen Grundsätze der DIN 18299 lauten:
- Maßgebend sind die Maße aus der Ausführung, hilfsweise aus den Zeichnungen, wenn nichts anderes vereinbart.
- Aus der Mengenermittlung müssen Lage, Form und Maße des Bauteils nachvollziehbar hervorgehen — das ist die normative Grundlage für die Prüfbarkeit nach § 14 VOB/B.
- Bei zusammengefassten Massen sind Teilmengen auszuweisen, wenn sie für die Beurteilung wesentlich sind.
Die gewerkespezifischen Übermessungsregeln (z.B. „Öffnungen bis 2,5 m² werden in der Putzfläche übermessen”, DIN 18350 Abschnitt 5) hängen sich an diese Grundsätze.
Übermessungsbeispiel Putz nach DIN 18350
Eine Außenputzfläche von 8,00 × 3,00 m hat zwei Fenster:
- F1: 1,00 × 1,40 m = 1,40 m² → übermessen (≤ 2,5 m²)
- F2: 2,40 × 1,40 m = 3,36 m² → abzuziehen (> 2,5 m²)
Mengenermittlung:
A = 8.00 * 3.00 - 3.36 = 20.64 m²
Die kleine Öffnung wird also nicht abgezogen — der Putzer bekommt sie als Pauschalkompensation für den Mehraufwand an den Laibungen. Die große Öffnung wird abgezogen, dafür ist die Laibungsfläche ggf. separat als eigene LV-Position aufzumessen.
Die DIN 18350 verweist für alles, was sie nicht selbst regelt, zurück auf die DIN 18299.
Praxistipp: Bei Streit immer den ATV-Text aufrufen
Drei Sätze aus dem Original sind oft wirkungsvoller als zehn Seiten Korrespondenz. Wenn ein Auftraggeber eine Leistung als Nebenleistung einordnet, die in der ATV ausdrücklich als Besondere Leistung gelistet ist — Norm aufschlagen, Abschnitt 4 zitieren, Diskussion beendet.
Umgekehrt: Wenn Sie als Auftraggeber sind und ein Bieter eine eindeutige Nebenleistung als Nachtrag abrechnen will — Abschnitt 4.1 der einschlägigen ATV ist Ihr Werkzeug.
Wer regelmäßig mit LV arbeitet, sollte die Inhaltsverzeichnisse der DIN 18299 sowie der eigenen Gewerk-ATV im Kopf haben. Die Abschnittsnummern sind in allen ATV einheitlich — wenn Sie wissen, dass in Abschnitt 4.2 die Besonderen Leistungen stehen, finden Sie sie in jeder ATV in unter zehn Sekunden.
Wie Vergabescanner dabei hilft
Eine saubere Zuordnung von Positionen zu der einschlägigen ATV ist die Grundlage jeder ordentlichen Kalkulation. Tools, die LV-Texte automatisch analysieren, können den ATV-Bezug aus Position und Beschreibung ableiten — Vergabescanner zum Beispiel erkennt aus dem LV-Kontext, welche DIN 18300 ff. gilt, und hängt die Abschnitts-Information an die jeweilige Position an. Das spart die manuelle Recherche „auf welche ATV bezieht sich diese Position eigentlich?”.
FAQ
Gilt die DIN 18299, wenn die VOB nicht vereinbart wurde?
Nein. Die VOB/C — und damit alle ATV — ist Vertragsbestandteil nur, wenn die VOB ausdrücklich vereinbart wurde. Bei reinen BGB-Werkverträgen gelten die ATV nicht automatisch, sie können aber einzeln in den Vertrag einbezogen werden.
Was passiert, wenn DIN 18299 und z.B. DIN 18350 sich widersprechen?
Die gewerkespezifische ATV geht vor. Die DIN 18299 ist die Generalregel, die nur dort greift, wo die spezielle ATV schweigt oder dieselbe Regel kennt.
Sind Abschnitt-0-Hinweise verbindlich?
Nein, Abschnitt 0 ist ausdrücklich kein Vertragsbestandteil. Er richtet sich an den Verfasser der Leistungsbeschreibung und ist Hilfsmittel für die Vertragsauslegung im Streitfall.
Was ist der Unterschied zwischen Nebenleistung und Besonderer Leistung?
Nebenleistungen sind im Einheitspreis enthalten und müssen nicht extra ausgeschrieben werden. Besondere Leistungen müssen vereinbart und im LV ausgeschrieben werden, sonst werden sie nicht vergütet — Ausnahme: § 2 Abs. 6 VOB/B bei nachträglicher Anordnung.