Die EU-Schwellenwerte sind die zentrale Weichenstellung im deutschen Vergaberecht: Sie entscheiden, ob ein Auftrag national nach VOB/A Abschnitt 1 bzw. UVgO ausgeschrieben werden kann — oder ob die EU-weite Bekanntmachung über das Amtsblatt der Europäischen Union (TED) zwingend ist. Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurden die Schwellenwerte turnusmäßig neu festgesetzt. Dieser Beitrag erklärt die aktuellen Werte, wie sie zustande kommen, wie sie berechnet werden und wo in der Praxis die häufigsten Fehler passieren.
Was sind EU-Schwellenwerte und warum gibt es sie?
EU-Schwellenwerte sind in den Vergaberichtlinien 2014/24/EU (klassisches Vergaberecht), 2014/25/EU (Sektorenvergabe) und 2014/23/EU (Konzessionen) festgelegt. Sie definieren den Auftragswert in Euro netto, ab dem öffentliche Aufträge nach dem Binnenmarkt-Prinzip EU-weit auszuschreiben sind. Hintergrund ist die Idee, dass Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten gleichen Zugang zu Aufträgen einer relevanten Größenordnung haben sollen.
Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre durch delegierte Verordnungen der EU-Kommission an die Wechselkurse des Sonderziehungsrechts (SZR/SDR) der Internationalen Währungsfonds angepasst. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Januar der ungeraden Jahre — die für 2024 festgelegten Werte galten bis Ende 2025, die aktuellen Werte gelten seit 1. Januar 2026 und sind bis 31. Dezember 2027 verbindlich.
In Deutschland sind die EU-Schwellenwerte über § 106 GWB und die Vergaberichtlinien-Umsetzung in der VgV, SektVO, VSVgV und KonzVgV verankert. Sie gelten für alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB sowie für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber.
Die aktuellen Werte 2026/2027
Die Werte sind Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) und gelten für den geschätzten Gesamtauftragswert — nicht für einzelne Lose.
| Auftragsart | Auftraggeber | Schwellenwert (netto) |
|---|---|---|
| Bauaufträge | alle öffentlichen Auftraggeber | 5.538.000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | oberste/obere Bundesbehörden | 143.000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | übrige öffentliche Auftraggeber (Länder, Kommunen, Hochschulen, Anstalten ÖR) | 221.000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Sektorenauftraggeber (Wasser, Energie, Verkehr, Post) | 443.000 Euro |
| Bauaufträge | Sektorenauftraggeber | 5.538.000 Euro |
| Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge (Lieferung/Dienst) | alle | 443.000 Euro |
| Konzessionen | Bau- und Dienstleistungskonzessionen | 5.538.000 Euro |
| Soziale und besondere Dienstleistungen | klassische Auftraggeber | 750.000 Euro |
| Soziale und besondere Dienstleistungen | Sektorenauftraggeber | 1.000.000 Euro |
Hinweis: Die EU-Schwellenwerte werden zum 1. Januar der ungeraden Jahre überprüft und ggf. angepasst. Prüfen Sie vor jeder konkreten Auftragsvergabe die aktuelle Fassung über die EU-Kommission oder die nationale Veröffentlichung im Bundesanzeiger — Wechselkursbewegungen können zwischenzeitliche Korrekturen auslösen.
Entwicklung gegenüber den Vorperioden
Bauleistungen lagen 2022/2023 bei 5.382.000 Euro, 2024/2025 bei 5.538.000 Euro und blieben für 2026/2027 in dieser Größenordnung. Die übrigen Lieferschwellen sind gegenüber 2024/2025 ebenfalls weitgehend stabil — bei den nicht-bauseitigen Schwellen schwanken die Werte typischerweise zwischen 140.000 und 145.000 Euro (Bund) bzw. 215.000 und 225.000 Euro (Länder/Kommunen).
Berechnung des Auftragswerts: § 3 VgV als Schlüsselnorm
Wer den Auftragswert falsch schätzt, vergibt entweder zu Unrecht national — oder treibt mit der EU-Bekanntmachung unnötigen Aufwand. Maßgebliche Regel ist § 3 VgV (für Bauleistungen § 3 VOB/A bzw. § 3 EU VOB/A).
Grundregel: voraussichtlicher Gesamtwert ohne USt.
Der zu schätzende Wert ist der voraussichtliche Gesamtwert der Leistung ohne Umsatzsteuer, einschließlich aller Optionen, Verlängerungen und Wiederholungen. Erfasst werden also:
- Grundauftrag
- Optionen und Vertragsverlängerungen (volle Laufzeit, nicht nur Erstvertragsjahr)
- Prämien und Preisgelder bei Wettbewerben
- Bei wiederkehrenden Aufträgen: die letzten 12 Monate Vorjahr oder 12-Monats-Prognose
Bauauftrag: Wert des Gesamtbauvorhabens
Bei Bauaufträgen ist nach § 3 VgV i.V.m. § 3 EU VOB/A der Wert des gesamten Bauvorhabens maßgeblich — inklusive aller Lieferungen und Dienstleistungen, die für die Bauausführung erforderlich sind und vom Auftraggeber bereitgestellt werden. Das ist die häufigste Falle: Wer eine Schule mit 8 Millionen Euro Gesamtinvestition saniert, kann nicht “nur den Tiefbau für 600.000 Euro” als isolierten Bauauftrag deklarieren und damit unter die EU-Schwelle rutschen.
Losklauseln und die 80/20-Regel
Die EU-Richtlinien erlauben aus Mittelstandsgründen eine Aufteilung großer Aufträge in Fachlose und Teillose. Bei der Auftragswertschätzung gilt aber:
- Hauptregel: Es wird der Gesamtwert aller Lose addiert. Wenn dieser den Schwellenwert übersteigt, gilt EU-Recht für alle Lose — auch für kleine Einzellose.
- 80/20-Ausnahme (§ 3 Abs. 9 VgV / § 3 EU VOB/A): Einzelne Lose können national vergeben werden, wenn deren Wert
- bei Liefer-/Dienstleistungen unter 80.000 Euro liegt,
- bei Bauleistungen unter 1.000.000 Euro liegt,
- und die Summe der so abgespaltenen Lose 20 % des Gesamtauftragswerts nicht überschreitet.
Die 80/20-Regel ist ein Privileg, kein Automatismus. Sie muss dokumentiert begründet werden.
Schätzung im Zweifel zu hoch
Eine bewusst niedrige Schätzung, um knapp unter den Schwellenwert zu rutschen, ist nach § 3 Abs. 1 VgV ausdrücklich unzulässig (“Splittingverbot”). Bei Unsicherheit ist eher zu hoch zu schätzen — eine spätere Unterschreitung bei der Submission heilt aber nicht rückwirkend die falsche Verfahrenswahl, wenn die Prognose zum Zeitpunkt der Bekanntmachung falsch war.
Folgen oberhalb und unterhalb der Schwelle
Oberhalb der EU-Schwelle
Sobald der geschätzte Auftragswert die Schwelle erreicht oder überschreitet, gelten:
- EU-weite Bekanntmachung im Supplement zum EU-Amtsblatt (eForms-Format seit Oktober 2023 verbindlich, abrufbar über TED)
- Mindestfristen der jeweiligen Verfahrensart (z.B. Offenes Verfahren: 35 Tage Angebotsfrist ab Absendung der Bekanntmachung, mit elektronischer Übermittlung reduzierbar)
- Eignungsprüfung mit EEE (Einheitliche Europäische Eigenerklärung)
- Förmliche Verfahrensarten nach §§ 14 ff. VgV bzw. § 3a EU VOB/A
- Nachprüfungsrechtsschutz vor den Vergabekammern (§ 155 GWB)
Unterhalb der EU-Schwelle
Hier gelten nationale Regeln: VOB/A Abschnitt 1 (Bau) oder UVgO (Liefer-/Dienst, soweit eingeführt). Die Verfahrensarten heißen Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung (mit/ohne Teilnahmewettbewerb), Verhandlungsvergabe und Direktauftrag. Wertgrenzen für die einzelnen Verfahrensarten setzen Bund und Länder selbst — sie können je nach Land erheblich variieren.
Der Rechtsschutz ist im Unterschwellenbereich deutlich schwächer: keine Vergabekammer, nur Zivilrechtsweg mit Schadensersatzansprüchen und teils landesrechtlichem Beanstandungsverfahren.
Häufige Fehler bei der Auftragswertschätzung
Fehler 1: Optionen vergessen. Ein Rahmenvertrag mit 4 Jahren Laufzeit und Verlängerungsoption auf 2 weitere Jahre ist für die volle Laufzeit zu schätzen — nicht für 4 Jahre.
Fehler 2: Wiederkehrende Aufträge nur einmal zählen. Wer jährlich Winterdienst über 50.000 Euro vergibt, hat einen wiederkehrenden Auftrag — über 4 Jahre Schätzhorizont sind das 200.000 Euro und damit ggf. oberhalb der EU-Schwelle.
Fehler 3: Rahmenvereinbarung mit Höchstmenge nicht berücksichtigt. Der EuGH hat 2021 (Rs. C-23/20, Simonsen & Weel) klargestellt: Die Höchstmenge bzw. der Höchstwert der Rahmenvereinbarung ist bekannt zu machen — und ist Grundlage für die Schwellenwertprüfung.
Fehler 4: Künstliche Aufteilung. Wer ein 6-Millionen-Bauvorhaben in zwei Bauabschnitte zu je 3 Millionen aufteilt, um die EU-Schwelle zu umgehen, riskiert ein erfolgreiches Nachprüfungsverfahren und ggf. die Aufhebung der Vergabe.
Fehler 5: Falsche Auftraggeber-Klassifikation. Eine kommunale GmbH mit überwiegender Trinkwasserversorgung ist Sektorenauftraggeber — und unterliegt nicht der niedrigen 221.000-Euro-Schwelle, sondern der höheren Sektorenschwelle von 443.000 Euro. Falsche Klassifikation ist eine häufige Ursache für unnötige EU-Verfahren.
Fehler 6: Schwellenwertstichtag falsch. Maßgeblich für die Frage, welche Schwellenwerte gelten, ist der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amtsblatt — nicht der Zeitpunkt der Schätzung oder des Zuschlags. Bei Jahreswechsel kann das relevant werden.
Praxisbeispiel: Ein Schulneubau
Eine Gemeinde plant einen Schulneubau mit Gesamtkosten 8,2 Mio. Euro netto. Davon Rohbau 2,4 Mio., Ausbau gewerkeweise insgesamt 4,1 Mio., Technische Anlagen 1,4 Mio., Außenanlagen 0,3 Mio.
Schätzung Gesamtbauwert: 8,2 Mio. Euro → über 5,538 Mio. Euro EU-Schwelle. Konsequenz: Alle Lose oberhalb 1 Mio. Euro müssen EU-weit ausgeschrieben werden. Die kleinen Lose (z.B. Maler 280.000 Euro) können bei Einhaltung der 20-%-Schwelle nach 80/20-Regel national im VOB/A-1-Verfahren vergeben werden — die Aufsummierung aller national vergebenen Lose darf aber 1,64 Mio. Euro (20 % von 8,2 Mio.) nicht überschreiten.
Wer bei der Vorprüfung von Vergabeunterlagen Auftragswerte, Schwellenwertüberschreitung und Losstruktur schnell einordnen will, kann Tools wie Vergabescanner einsetzen — die endgültige rechtliche Bewertung bleibt aber Aufgabe des Vergaberechtsberaters.
Fazit
Die EU-Schwellenwerte sind eines der zentralen Stellschrauben des deutschen Vergaberechts. Wer sie kennt — und vor allem deren korrekte Berechnung beherrscht — vermeidet teure Verfahrensfehler und Nachprüfungsanträge. Drei Werte sollten Sie auswendig wissen: 5.538.000 Euro für Bau und Konzessionen, 221.000 Euro für Liefer-/Dienst bei “übrigen” öffentlichen Auftraggebern, 143.000 Euro für oberste Bundesbehörden. Alles Weitere ergibt sich aus § 3 VgV und der jeweiligen Sektor-/Bereichsregelung.
FAQ
Werden die Schwellenwerte zum 01.01.2028 wieder steigen?
Mit hoher Wahrscheinlichkeit ja — die Anpassung erfolgt turnusmäßig alle zwei Jahre an die SZR-Wechselkurse. Die Richtung (Steigerung oder Senkung) hängt von der Eurokurs-Entwicklung gegenüber dem SZR ab. In den vergangenen Anpassungsrunden gab es überwiegend moderate Erhöhungen.
Gelten EU-Schwellenwerte auch in der Schweiz und Österreich?
In Österreich gelten dieselben Werte aus der EU-Richtlinie 2014/24/EU, umgesetzt im Bundesvergabegesetz (BVergG). Die Schweiz ist nicht EU-Mitglied, hat aber über das WTO-GPA-Abkommen eigene Schwellenwerte, die in Höhe und Logik den EU-Werten ähneln, aber nicht identisch sind. Schweizer Werte werden in Schweizer Franken festgelegt.
Was passiert, wenn der Auftragswert nachträglich (z.B. durch Nachträge) über die Schwelle steigt?
Maßgeblich ist die Schätzung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung. Ein nachträglich durch Nachträge gewachsener Auftragswert macht die Vergabe nicht automatisch europarechtswidrig — solange die ursprüngliche Schätzung sorgfältig war. Allerdings: Wer Nachträge dazu nutzt, ein “klein begonnenes” Verfahren systematisch aufzuwerten, riskiert eine Umgehungs-Konstruktion im Sinne von § 132 GWB / Art. 72 RL 2014/24/EU.
Wo finde ich die offiziellen Schwellenwerte verbindlich publiziert?
Die EU-Kommission veröffentlicht die delegierten Verordnungen im EU-Amtsblatt. In Deutschland erfolgt die Bekanntmachung zusätzlich im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Maßgeblich ist die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.