Vergaberecht & VOB

Lose & Losaufteilung: Warum Aufträge geteilt werden — und was das für KMU bedeutet

Was Fach- und Teillose sind, warum öffentliche Aufträge nach § 97 GWB in Losen vergeben werden und wie kleine und mittlere Betriebe gezielt auf das passende Los bieten.

Wer öffentliche Ausschreibungen liest, trifft fast immer auf das Wort Los. Ein Bauvorhaben wird nicht als ein einziger Großauftrag vergeben, sondern in mehrere getrennt zu bietende Pakete zerlegt — etwa „Los 1: Rohbau”, „Los 2: Elektro”, „Los 3: Dachdeckerarbeiten”. Diese Aufteilung ist kein Zufall und auch keine reine Organisationsfrage des Auftraggebers, sondern im Vergaberecht als Regelfall vorgeschrieben. Sie ist eines der wichtigsten Instrumente, um den Mittelstand an öffentlichen Aufträgen zu beteiligen. Dieser Artikel erklärt, was Lose sind, wie sich Fach- und Teillose unterscheiden, welche rechtliche Grundlage die Losaufteilung hat — und warum sie für Sie als Bieter eine echte Chance ist.

Was Lose überhaupt sind

Ein Los ist ein abgegrenzter Teil eines Gesamtauftrags, der separat ausgeschrieben und separat vergeben wird. Der öffentliche Auftraggeber zerlegt das Gesamtvorhaben in kleinere, in sich abgeschlossene Einheiten, auf die Unternehmen jeweils ein eigenes Angebot abgeben können. Jedes Los wird grundsätzlich für sich gewertet und kann an ein anderes Unternehmen gehen.

Das hat eine unmittelbare Folge: Ein Betrieb muss nicht das gesamte Bauvorhaben stemmen, sondern nur den Teil, den er tatsächlich leisten kann. Ein Dachdeckerbetrieb bietet auf das Dachlos, ein Elektroinstallateur auf das Elektrolos — niemand ist gezwungen, fremde Gewerke einzukaufen oder als Generalunternehmer aufzutreten, nur um überhaupt teilnehmen zu können.

Das Gegenstück zur Losvergabe ist die Gesamtvergabe (auch Generalunternehmer- oder Generalübernehmervergabe), bei der ein einziges Unternehmen den kompletten Auftrag erhält und die einzelnen Gewerke selbst koordiniert oder weiter vergibt. Diese Variante ist im Vergaberecht aber die begründungspflichtige Ausnahme — nicht der Normalfall.

Fachlose und Teillose: der Unterschied

Das Vergaberecht kennt zwei Arten der Aufteilung, die oft verwechselt werden, aber rechtlich unterschiedlich gemeint sind.

Fachlose teilen den Auftrag nach Gewerk oder Fachgebiet auf. Maßstab ist die Branchenstruktur des Handwerks und der Bauwirtschaft: Rohbau, Zimmerei, Dachdeckung, Elektro, Sanitär/Heizung, Maler, Estrich, Fliesen — jedes Gewerk ein eigenes Fachlos. Die Idee dahinter: Spezialisierte Betriebe sollen genau das anbieten können, was zu ihrem Fachbereich gehört, ohne fremde Leistungen mit einkalkulieren zu müssen. Fachlose sind der typische Anwendungsfall bei Bauvorhaben.

Teillose teilen denselben Leistungsbereich mengenmäßig oder räumlich auf. Hier geht es nicht um verschiedene Gewerke, sondern um die Größe eines einzelnen Gewerks. Beispiele: Eine Stadt schreibt die Grünpflege für 200 Flächen aus und bildet daraus vier Teillose nach Stadtbezirken. Oder eine große Lieferung von Büromöbeln wird in mehrere Teillose nach Standorten oder Liefermengen zerlegt. Teillose senken die Mindestgröße eines Auftrags und ermöglichen es auch kleineren Anbietern desselben Fachs, mitzubieten, statt das gesamte Volumen abdecken zu müssen.

Kurz gefasst: Fachlose trennen nach „Was” (Gewerk), Teillose nach „Wie viel/Wo” (Menge/Region). Beide Formen können kombiniert werden — ein großes Vorhaben kann zugleich in mehrere Fachlose und jedes Fachlos noch einmal in Teillose gegliedert sein.

Das Gebot der Losaufteilung (§ 97 Abs. 4 GWB)

Die rechtliche Grundlage ist die sogenannte Mittelstandsklausel in § 97 Abs. 4 GWB. Sie bestimmt, dass mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen sind. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.

Das ist kein unverbindlicher Programmsatz, sondern der gesetzliche Regelfall. Die Losvergabe ist die Pflicht, die Gesamtvergabe die Ausnahme. Will ein Auftraggeber von der Losaufteilung absehen und alles in einem Paket vergeben, muss er dies aktiv begründen — und zwar mit wirtschaftlichen oder technischen Gründen. Solche Gründe können etwa ein unverhältnismäßiger Koordinierungsaufwand, eng verzahnte Schnittstellen zwischen den Leistungen oder erhebliche Mehrkosten sein. Allgemeine Bequemlichkeit oder der bloße Wunsch nach „einem Ansprechpartner” reichen dafür nicht aus.

Diese Begründung muss der Auftraggeber dokumentieren. Für Sie als Bieter ist das wichtig zu wissen: Wird ein Großauftrag ohne nachvollziehbaren Grund komplett gebündelt vergeben, kann das ein Vergaberechtsverstoß sein, der im Oberschwellenbereich vor der Vergabekammer gerügt werden kann. Das Gebot der Losaufteilung schützt damit gezielt kleine und mittlere Unternehmen vor einer Marktstruktur, in der nur noch Großanbieter überhaupt zum Zuge kämen.

Warum Lose für kleine und mittlere Betriebe eine Chance sind

Der praktische Nutzen der Losaufteilung liegt für KMU auf der Hand:

  • Passgenaues Bieten statt Überforderung: Sie bieten auf das Los, das Ihrem Gewerk und Ihrer Kapazität entspricht — und müssen keinen Auftrag schultern, der Ihre Betriebsgröße sprengt.
  • Kein Zwang zur Generalunternehmerschaft: Ohne Losaufteilung müssten kleine Betriebe fremde Gewerke einkaufen, um ein vollständiges Angebot abgeben zu können. Mit Fachlosen entfällt dieses Risiko.
  • Geringeres Kalkulations- und Haftungsrisiko: Ein klar umrissenes Fachlos lässt sich präziser kalkulieren als ein Sammelauftrag mit vielen artfremden Positionen.
  • Mehr Wettbewerb, mehr Vielfalt: Weil mehr Betriebe teilnehmen können, steigt die Zahl der Angebote — was der Auftraggeber im Sinne des Wettbewerbs ausdrücklich will.

Für spezialisierte Handwerks- und Bauunternehmen ist die Losvergabe damit oft der einzige realistische Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Wer sein Gewerk beherrscht, kann mit einem scharf kalkulierten Fachlos-Angebot punkten, ohne mit Generalunternehmern um das Gesamtvolumen konkurrieren zu müssen.

Praxis: Lose in der Bekanntmachung lesen

Die Aufteilung in Lose steht in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen. Achten Sie als Bieter auf folgende Angaben:

Aufteilung in Lose (ja/nein): Die Bekanntmachung gibt an, ob der Auftrag in Lose unterteilt ist, wie viele Lose es gibt und wie sie zugeschnitten sind. Jedes Los hat in der Regel eine eigene Bezeichnung und ein eigenes Leistungsverzeichnis.

Angebote für ein, mehrere oder alle Lose: Der Auftraggeber legt fest, ob Sie nur auf ein Los, auf mehrere oder auf alle Lose gleichzeitig bieten dürfen. Diese Angabe ist verbindlich — bieten Sie nur auf die Lose, für die es zugelassen ist.

Loslimitierung: Manchmal darf ein einzelner Bieter nur eine begrenzte Anzahl von Losen gewinnen (Höchstzahl der Zuschlagslose), selbst wenn er auf mehr Lose das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Damit verhindert der Auftraggeber, dass ein einziges Unternehmen den gesamten Auftrag über die Hintertür doch wieder einsammelt. Die Regeln, nach welchen Kriterien der Zuschlag dann auf welche Lose verteilt wird, müssen in den Unterlagen stehen.

Angebot auf mehrere Lose: Wenn Sie auf mehrere Lose bieten, prüfen Sie, ob für jedes Los ein eigenständiges, vollständiges Angebot gefordert ist (eigene Preise, ggf. eigene Eignungsnachweise) oder ob bestimmte Unterlagen losübergreifend gelten. Achten Sie darauf, dass Ihre Kapazität ausreicht, falls Sie den Zuschlag für mehrere Lose gleichzeitig erhalten — eine Mehrfachbindung kann Sie sonst in Verzug bringen.

Gerade die Loslimitierung und die Frage, ob Mehrfachangebote zulässig sind, entscheiden mit darüber, wie Sie Ihre Angebotsstrategie aufstellen. Es lohnt sich, diese Punkte vor der Kalkulation zu klären.

Fazit

Die Losaufteilung ist kein Verwaltungsdetail, sondern ein bewusstes gesetzgeberisches Mittel, um den Mittelstand am öffentlichen Auftragswesen zu beteiligen. Fachlose trennen nach Gewerk, Teillose nach Menge oder Region — und das Gebot der Losvergabe nach § 97 Abs. 4 GWB macht die geteilte Vergabe zum Regelfall, von dem der Auftraggeber nur mit guten Gründen abweichen darf. Für spezialisierte Betriebe bedeutet das: Lose sind eine Chance, kein Hindernis. Wer gezielt nach den Losen filtert, die zum eigenen Gewerk und zur eigenen Kapazität passen, findet auch in großen Vorhaben genau das Paket, auf das sich ein scharfes Angebot lohnt. Ein wacher Blick auf Loszuschnitt, Loslimitierung und die zulässige Zahl der Angebotslose gehört deshalb an den Anfang jeder Bietentscheidung — noch vor der ersten Kalkulationszeile. Wie sich die einzelnen Verfahrenstypen darüber hinaus unterscheiden, lesen Sie im Beitrag zu den Vergabeverfahren-Arten.

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